Richtlinie (EU) 2023/970 · Artikel 9
Der gesetzliche Bericht zum Entgeltgefälle
Was zu berichten ist, von welchen Arbeitgebern und wann – und warum eine nationale Meldung kein Dashboard ist.
Was der Bericht enthält
Artikel 9 verlangt das mittlere und das Median-Entgeltgefälle, das mittlere und Median-Gefälle bei Bonus- oder variablen Bestandteilen, den Anteil von Frauen und Männern, die variable Bestandteile erhalten, sowie die Verteilung von Frauen und Männern über die Entgeltquartile – aufgeschlüsselt nach Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.
Wer berichtet und wann
Die Pflicht greift nach Größe gestaffelt: Arbeitgeber mit 250+ zuerst, dann 150–249, dann 100–149 – Berichtsrhythmus (jährlich oder dreijährlich) und genaue Termine legt die Umsetzung jedes Mitgliedstaats fest. Schwellen und Fristen, gegen die Sie tatsächlich melden, sind national, nicht der Mindeststandard der Richtlinie.
Eine Meldung, keine Tabelle
Der Bericht wird einer benannten nationalen Stelle vorgelegt, im geforderten Format, in Sprache und Währung des Landes, und – wo das Gesetz es verlangt – öffentlich gemacht. Es ist ein gesetzliches Dokument – weshalb die Zahlen auf einer belastbaren, prüffähigen Grundlage stehen müssen, nicht nur in einer Dashboard-Ansicht.
Frequently asked
Welche Arbeitgeber müssen berichten und ab wann?
Größere Arbeitgeber zuerst (250+), gestaffelt hinunter zu 150–249 und dann 100–149. Genaue Erst-Termine und Häufigkeit legt das jeweils umgesetzte nationale Recht fest.
Welche Kennzahlen verlangt der Bericht nach Artikel 9?
Mittleres und Median-Entgeltgefälle, mittleres und Median-Bonusgefälle, den Anteil je Geschlecht mit variablem Entgelt und die Geschlechterverteilung über die Entgeltquartile – nach Gruppe von Arbeitnehmern.
Ist der Bericht in jedem EU-Land gleich?
Nein. Die Richtlinie setzt einen Mindeststandard; jedes Land setzt sie mit eigenen Schwellen, Kennzahlen, Format, Sprache und Fristen um. Sie melden gegen Ihr nationales Recht.
Auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2023/970, Art. 9, über EUR-Lex sowie Fachbeiträgen. Schwellen und Termine mit Ihrer nationalen Umsetzung abgleichen.