Richtlinie (EU) 2023/970 · Durchsetzung

Sanktionen und Durchsetzung

Eine verlagerte Beweislast, unbegrenzter Schadensersatz und Sanktionen, die die Mitgliedstaaten abschreckend gestalten müssen.

Die Beweislast verlagert sich auf den Arbeitgeber

Hat ein Arbeitgeber seine Entgelttransparenzpflichten nicht erfüllt – etwa durch unterlassene Berichterstattung oder Auskunft –, obliegt es dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorlag, es sei denn, der Verstoß war offenkundig unbeabsichtigt und geringfügig.

Schadensersatz ist unbegrenzt

Ein Arbeitnehmer, der Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts erleidet, hat Anspruch auf vollen Schadensersatz ohne feste Obergrenze – einschließlich Nachzahlung und damit verbundener Boni oder Sachleistungen, Ersatz für entgangene Chancen und immateriellen Schaden sowie Zinsen.

Sanktionen müssen abschreckend sein

Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen. Dazu können Bußgelder gehören, die an Umsatz oder Gesamtlohnsumme eines Arbeitgebers anknüpfen – die konkrete Exponierung hängt also von der nationalen Umsetzung ab.

Frequently asked

Wie hoch ist die Sanktion bei Nichteinhaltung?

Nationale Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen – Bußgelder können an Umsatz oder Lohnsumme anknüpfen, mit Festlegung durch jeden Mitgliedstaat.

Was bedeutet die „umgekehrte Beweislast“?

Verstoßen Sie gegen Transparenzpflichten, müssen Sie nachweisen, dass keine Diskriminierung vorlag – nicht die klagende Person muss sie nachweisen.

Ist der Schadensersatz für Entgeltdiskriminierung gedeckelt?

Nein. Es ist voller Schadensersatz ohne Obergrenze, einschließlich Nachzahlung, entgangener Chancen, immateriellen Schadens und Zinsen.

Auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2023/970 (Durchsetzung, Beweislast und Sanktionen) über EUR-Lex sowie Fachbeiträgen. Sanktionshöhen sind national – bitte lokal prüfen.

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