Richtlinie (EU) 2023/970 · Artikel 5

Entgelttransparenz vor der Beschäftigung

Entgeltspannen vor dem Gespräch, keine Fragen zur Entgelthistorie und geschlechtsneutrale Einstellung.

Entgeltinformationen vorab

Bewerbern ist die anfängliche Entgelthöhe oder -spanne für die Stelle – nach objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien – mitzuteilen, entweder in der Stellenanzeige oder vor dem Vorstellungsgespräch, damit sie aus einer informierten Position verhandeln können.

Keine Fragen zur Entgelthistorie

Arbeitgeber dürfen Bewerber nicht nach ihrem aktuellen oder früheren Entgelt fragen. Ein Angebot an das frühere Einkommen zu koppeln, ist genau der Weg, auf dem historische Entgeltgefälle in eine neue Rolle übernommen werden.

Durchgängig geschlechtsneutral

Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen müssen geschlechtsneutral sein und das Einstellungsverfahren diskriminierungsfrei ablaufen. Die für die Stelle herangezogenen Entgeltkriterien sollten objektiv und einheitlich angewandt sein.

Frequently asked

Müssen wir das Gehalt in Stellenanzeigen angeben?

Bewerber müssen die anfängliche Entgelthöhe oder -spanne vor dem Gesprächsstadium erhalten – in der Anzeige oder davor. Manche nationalen Gesetze verlangen die Angabe direkt in der Anzeige.

Dürfen wir Bewerber nach ihrem aktuellen Gehalt fragen?

Nein. Fragen nach dem aktuellen oder früheren Entgelt sind nach der Richtlinie unzulässig.

Was macht eine Stellenanzeige geschlechtsneutral?

Eine geschlechtsneutrale Bezeichnung und Formulierung, mit Entgeltkriterien auf Basis objektiver Faktoren statt geschlechtsbezogener Annahmen.

Auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2023/970, Art. 5, über EUR-Lex sowie Fachbeiträgen. Nationale Vorgaben zur Anzeigenformulierung variieren – bitte lokal prüfen.

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